Deutsche
Epilepsievereinigung
Landesverband
Epilepsie
Berlin-Brandenburg e.V.

Satzung

des Landesverbandes Epilepsie
Berlin/Brandenburg e. V.

Stand: 22. Mai 2003

   54 K


§ 1 Name und Sitz

§ 2 Ziel und Aufgaben

§ 2a Verteilung der Fördermittel

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Finanzierung und Beiträge

§ 5 Mitglieder

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Organe des Landesverbandes

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

§ 12 Selbsthilfebeirat

§ 13 Fachlicher Beirat

§ 14 Übergangsregelung

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Inkrafttreten

 


§1
Name und Sitz

(1) Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar und mittelbar von Epilepsie betroffen sind sowie von Freunden und Förderern dieses Personenkreises. Der Verein führt den Namen Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. und ist der Landesverband der Deutschen Epilepsievereinigung in Berlin/Brandenburg

(2) Der Sitz des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist Berlin.

(3) Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 21131 NZ eingetragen.

(4) Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist politisch und konfessionell neutral.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Ziel und Aufgaben

(1) Ziel des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist das selbstbestimmte Leben der Menschen mit Epilepsie. Als Experten in eigener Sache müssen ihre Vertreter im Gesundheitswesen als gleichberechtigte Partner anerkannt werden. Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. setzt sich für eine Gestaltung der Schul-, Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten von Menschen mit Epilepsie ein, die ihren unterschiedlichen Fähigkeiten, Bedürfnissen und Kenntnissen entspricht und diese im Sinne gleichberechtigter Zugangschancen zu allen gesellschaftlichen Bereichen fördert. Die Arbeit des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. zielt darauf ab, in der Gesellschaft ein Klima zu schaffen, indem sich Menschen mit Epilepsie - ohne Nachteile befürchten zu müssen - offen zu ihrer Krankheit bekennen können.

(2) Zur Erfüllung dieses Ziels stellt sich der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Förderung der Selbsthilfe von Menschen mit Epilepsie durch Beratung und Unterstützung bei der Gründung weiterer Selbsthilfegruppen von und für Menschen mit Epilepsie in den Ländern Berlin und Brandenburg.
  2. Akquirierung von Fördermitteln für die Selbsthilfegruppen von und für Menschen mit Epilepsie in den Ländern Berlin und Brandenburg und Verteilung dieser Mittel auf die einzelnen Selbsthilfegruppen. Die Verteilung der Fördermittel erfolgt entsprechend den in § 2a festgelegten Regularien.
  3. Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie durch die Betroffenen, deren Angehörige und Förderer;
  4. Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar und mittelbar Betroffenen zum gemeinsamen Handeln und zur gemeinsamen Bewältigung der besonderen Lebenssituation als Selbsthilfe- und Solidargemeinschaft; durch Initiierung von Gesprächsgruppen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen etc. für mittelbar und unmittelbar Betroffene, ggf. unter Einbeziehung professioneller Helfer.
  5. Abbau von Vorurteilen gegenüber Epilepsien;
  6. Öffentlichkeitsarbeit;
  7. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über medizinische, therapeutische, berufliche und soziale Fragen und Möglichkeiten durch Erstellung von Informationsmaterialien, gemeinsame Workshops in Zusammenarbeit mit professionellen Helfern, Entwicklung von Angeboten zur persönlichen Beratung (peer support, d.h. Beratung von Betroffenen durch Betroffene), Unterstützung professioneller Helfer bei der Durchführung von Patientenschulungsprogrammen etc..
  8. Initiierung von und Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen, Schulungen und Seminaren zu medizinischen, beruflichen und sozialen Fragen und Möglichkeiten;
  9. Förderung von Maßnahmen, die auf eine bedürfnisgerechte, umfassende Behandlung und Rehabilitation von Menschen mit Epilepsie zielen durch den Aufbau stabiler Kooperationsstrukturen zwischen Selbsthilfe und Versorgungssystem für Menschen mit Epilepsie und Mitwirkung und politische Einflussnahme.
  10. Minderung der sozialen Folgen der Epilepsien durch Aufbau von Angeboten für Menschen mit Epilepsie und deren Angehörige (in eigener Regie und in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen), Entwicklung adäquater Beratungsangebote zur Bewältigung sozialer Probleme;
  11. Förderung junger Menschen mit Epilepsie im Sinne des Jugendhilfegesetzes sowie die Verbesserung ihrer Selbständigkeit (z.B. durch Angebote zum lebenspraktischen Training, spezielle Gesprächsgruppen, Entwicklung spezifischer Fort- und Weiterbildungsangebote, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Trägern);
  12. Förderung der gesellschaftlichen Integration und des Zugangs zu allen Lebensbereichen für Menschen mit Epilepsie durch Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfeorganisationen mit vergleichbarer Zielsetzung und den Dachverbänden, wie dem DPW und der LAGH;
  13. Förderung der Mobilität für Menschen mit Epilepsie durch Aufbau eigener Angebote ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Trägern;
  14. Vertretung der Interessen der Menschen mit Epilepsie und ihrer Angehörigen gegenüber gesetzgebenden Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit;
  15. Kooperation mit anderen Landesverbänden und Selbsthilfegruppen der Epilepsieselbsthilfe sowie dem Dachverband Deutsche Epilepsievereinigung e.V. ; durch Erfahrungs- und Informationsaustausch, Gremienarbeit, Entwicklung gemeinsamer Projekte, Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen (Workshops, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen);
  16. Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches über die Entstehung, Behandlung und psychosozialen Folgen der Epilepsien im medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Bereich sowie auf dem Gebiet der Verbesserung der Vorsorge und Nachsorge durch den Aufbau stabiler Kooperationsbeziehungen zum Versorgungssystem für Menschen mit Epilepsie, Mitarbeit an Fachtagungen, Unterstützung von Forschungsprojekten etc.
  17. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene, im wesentlichen durch Erfahrungsaustausch und Teilnahme an bzw. Initiierung gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte.


§2a
Verteilung der Fördermittel

(1) Finanzielle Mittel und sonstige Leistungen dürfen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weitergeleitet werden. Die Fördermittel - insbesondere die durch die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin verwalteten Mittel aus der Berliner Selbsthilfeförderung - werden auf Grundlage der von den einzelnen Berliner Selbsthilfegruppen eingereichten und genehmigten Finanzierungspläne auf die einzelnen Berliner Gruppen aufgeteilt.

(2) Die Verteilung der durch die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin verwalteten Fördermittel auf die Berliner Selbsthilfe von Anfallkranken e.V. und die Selbsthilfegruppe sowie Bildungs- und Beratungsstelle von und für Anfallkranke e.V. (Personal- und Sachkosten) erfolgt auf Grundlage der Zuwendungsbescheide für die beiden Gruppen für das Jahr 2000. Pauschale Kürzungen dieser Mittel werden zu gleichen Teilen auf die genannten Vereine umgelegt.

(3) Werden weitere projektbezogene Fördermittel durch den Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. eingeworben, so folgt deren Verteilung zweckgebunden entsprechend den für diese Projekte aufgestellten Finanzierungsplänen. Eine Finanzierung dieser zusätzlichen Projekte durch den Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. muss nur solange erfolgen, wie dafür zweckgebundene Mittel zur Verfügung stehen. Über den Einsatz nicht zweckgebundener Fördermittel entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Selbsthilfebeirat. Mittel, die von den im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. zusammenarbeitenden Selbsthilfegruppen für ihre eigenen Zwecke eingeworben werden, bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Die im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. zusammen arbeitenden Selbsthilfegruppen sind - sofern sie den Status eines eingetragenen Vereins besitzen - in ihren Entscheidungen autonom und dem Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. nicht zur Rechenschaft verpflichtet, sofern Sie nicht ausdrücklich gegen dessen satzungsgemäße Aufgaben und Ziele verstoßen. Sie sind verpflichtet, ihre Finanzierungspläne und Rechenschaftsberichte entsprechend den Auflagen der Förderer - i.d.R. der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin - zu erstellen und in der gewünschten Form dem Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. zu übermitteln. Für die den Vorgaben entsprechende Vollständigkeit der Rechenschaftsberichte, die zweckentsprechende Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie deren korrekte Abrechnung sind die Selbsthilfegruppen i.S.d. Vereinsrechts selbst verantwortlich und haftbar.

(5) Aufgabe des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist es, die bei ihm eingegangenen Förderanträge, Finanzierungspläne, Rechenschaftsberichte etc. zu prüfen, zu bündeln und in gesammelter Form bei dem Förderer oder den Förderern einzureichen.

(6) Die Fördermittel für den Koordinator der Berliner Selbsthilfe (Personalmittel) werden vom Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. zweckentsprechend eingesetzt. Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage des Zuwendungsbescheides der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin für das Jahr 2000.


§3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung durch die Förderung der Wohlfahrtspflege (Förderung der Fürsorge und Integration von Behinderten, insbesondere Anfallkranken).

(2) Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.


§4
Finanzierung und Beiträge

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen (§ 9 Abs. 1).


§5
Mitglieder

(1) Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. nimmt

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder und
  3. Ehrenmitglieder

auf.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die mindestens 14 Jahre alt sind und entweder

  1. selbst an einer Epilepsie erkrankt sind,
  2. Angehörige von Menschen sind, die an einer Epilepsie erkrankt sind sowie
  3. Gleichgesinnte, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Landesverbandes Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. vertreten.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist schriftlich zu stellen. Anträge auf Mitgliedschaft können vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft muss vom Vorstand innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Antragstellung schriftlich erfolgen. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. einlegen.

(4) Mitglieder des Bundesverbandes mit Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg sind gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes. Für Mitglieder des Bundesverbandes mit Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg erhält der Landesverband einen anteiligen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Satzung des Bundesverbandes.

(5) Personen, die sich um den Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber beitragsfrei.

(6) Darüber hinaus kann der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. durch Beiträge und Spenden. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(7) Die Mitgliedschaft im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. endet durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Streichung von der Mitgliederliste
  4. Tod.

Der Austritt aus dem Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.Der Ausschluss aus dem Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. erheben; diese entscheidet dann endgültig.
Der Ausschluss von Mitgliedern des Bundesverbandes ist nur im Einvernehmen mit diesem zulässig.
Nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung des Mitgliedsbeitrags werden Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von 6 Wochen liegen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Streichung aus der Mitgliederliste kann die Mitgliederversammlung nach einer Frist von 4 Wochen seit Streichung der Mitgliedschaft angerufen werden, die in der nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.

(8) Die Mitglieder der im Selbsthilfebeirat des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. vertretenen Selbsthilfegruppen sind entsprechend § 12 Abs. 2 dieser Satzung nicht zwangsläufig Mitglieder im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V., sondern nur dann, wenn sie die Mitgliedschaft im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. beantragt haben.


§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied seit mehr als 6 Monaten im Beitragsrückstand befindet. Fördernden Mitgliedern steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung oder bei sonstiger Beschlussfassung nicht zu.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.


§7
Organe des Landesverbandes

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Selbsthilfebeirat
  4. d) der fachliche Beirat


§8
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. es erfordert.

(2) Der/die Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem/der Vorsitzenden bis mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und von dem/der Vorsitzenden den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.

(3) Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit anerkannt werden muss.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Falls der Vorstand von sich aus die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet, kann er diese einberufen, wenn er dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.

(6) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. Das Einladungsschreiben zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung

  1. beschließt die grundsätzlichen Aufgaben für die Arbeit des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V.
  2. beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V.
  3. wählt die Vorstandsmitglieder
  4. wählt zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und deren Amtszeit um drei Jahre versetzt ist
  5. nimmt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Vorstandes entgegen und genehmigt diese
  6. nimmt den Vorstandsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
  7. entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

  1. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz sowie die
  2. Aufnahme von Darlehen, sobald die Darlehenssumme einen Betrag von 10 000, -- Euro überschreitet.


§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Versammlung gewähltes Mitglied.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit - es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(3) Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

(4) Ausgenommen von dieser Regelung sind die § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 6 und § 10 Abs. 4. Werden zu diesen Abschnitten Satzungsänderungen vorgenommen, erfordern diese eine Zustimmung sowohl des Vorstandes der Berliner Selbsthilfe von Anfallkranken e.V. als auch des Vorstandes der Selbsthilfegruppe sowie Bildungs- und Beratungsstelle von und für Anfallkranke e.V.

(5) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. aufgenommen worden sind und ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der/die Vorsitzende der Versammlung sowie der Protokollführer/die Protokollführerin zu unterzeichnen haben.


§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer/der Schriftführerin
  4. dem Kassenwart/der Kassenwärtin
  5. dem Beisitzer/der Beisitzerin

(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten.

(3) Wählbar ist jedes Mitglied des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V., das seit mindestens einem Jahr Mitglied im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen selbst an einer Epilepsie erkrankt oder Angehörige eines Menschen mit Epilepsie sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes sollen einer Selbsthilfegruppe angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand wird auf jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt auch beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat. Übernimmt dieser das Amt nicht oder steht ein solcher Kandidat nicht zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau zu bestimmen.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer/die Schriftführerin, der Kassenwart/die Kassenwärtin und der Beisitzer/die Beisitzerin. Die Vertretungsbefugnis kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam wahrgenommen werden, wobei eine Person die Funktion des/der 1. oder 2. Vorsitzenden innehaben muss.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse in schriftlichem Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder bei telefonischer Beschlussfassung herbeigeführt werden.

(7) Der Vorstand muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe diese Einberufung verlangen.

(8) Der Vorstand

  1. führt die laufenden Geschäfte des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V.. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle mit Sitz in den Räumen der Berliner Selbsthilfegruppe von Anfallkranken e.V. in der Zillestraße 102 in Berlin-Charlottenburg ein. Der Koordinator der Berliner Selbsthilfe (vgl. § 2a Abs. 6) nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand. Er unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt;
  2. nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt und
  3. beschließt die Geschäftsordnung.

(9) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer/der Protokollführerin und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(10) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise einberufen.


§ 12
Selbsthilfebeirat

(1) Der Selbsthilfebeirat ist die Vertretung der Selbsthilfegruppen im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V.

(2) Jede Selbsthilfegruppe entsendet mindestens einen und höchstens zwei Vertreter in den Selbsthilfebeirat. Mindestens ein Vertreter muss Mitglied im Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. sein. Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter werden von den Selbsthilfegruppen nominiert. Diese sind dem Vorstand mitzuteilen. Voraussetzung für die Mitarbeit einer Selbsthilfegruppe im Selbsthilfebeirat ist, dass sie den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) besitzt. Selbsthilfegruppen, die nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) besitzen, können entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 - 4 Vertreter in den Selbsthilfebeirat entsenden, die dort Rederecht haben, aber nicht stimmberechtigt sind.

(3) Entsendet eine Selbsthilfegruppe keinen Vertreter in den Selbsthilfebeirat, bleibt der Beiratssitz dieser Selbsthilfegruppe unbesetzt.

(4) Die Amtszeit der nominierten Vertreter der Selbsthilfegruppen beträgt drei Jahre. Wiedernominierung ist zulässig.

(5) Der Selbsthilfebeirat berät den Vorstand und unterstützt dessen Arbeit. Er bereitet Empfehlungen an die Mitgliederversammlung vor. Die Leitung des Selbsthilfebeirats übernimmt turnusgemäß eine Selbsthilfegruppe.

(6) Der Selbsthilfebeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. unter Wahrung einer Frist von vier Wochen.

(4) An den Sitzungen des Selbsthilfebeirats nehmen ein Vorstandsmitglied sowie der Koordinator des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. teil. Sie sind nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht Stimmrecht nach § 12 Abs. 2 haben.


§ 13
Fachlicher Beirat

Der Vorstand soll zu seiner Beratung auf medizinischem, psychologischem, sozialem, pädagogischem und rechtlichem Gebiet einen fachlichen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus mindestens drei sachkundigen Personen, die besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Epileptologie, des Sozialrechts, der Öffentlichkeitsarbeit, der beruflichen Rehabilitation, der öffentlichen Verwaltung und des politischen Lebens oder der Pädagogik haben sollen. Der Beirat steht dem Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. in fachlicher Hinsicht zur Seite. Zu berufende Mitglieder des fachlichen Beirats können von den Selbsthilfegruppen und ihren Mitgliedern sowie vom Selbsthilfebeirat gegenüber dem Vorstand oder vom Vorstand selbst nominiert werden. Der fachliche Beirat tritt i.d.R. einmal jährlich zusammen.


§ 14
Übergangsregelung

(1) Der Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. wird von den in der Anlage aufgeführten Gründungsmitgliedern gegründet, die auch den ersten Vorstand des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. wählen.

(2) Die Vorstandswahl erfolgt entsprechend den in § 11 Abs. 3 Satz 2 - 5 aufgestellten Regularien.

(3) Bei der Wahl des ersten Vorstandes des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. ist darauf zu achten, dass dieser paritätisch aus Mitgliedern der Berliner Selbsthilfegruppe sowie Bildungs- und Beratungsstelle von und für Anfallkranke e.V. und Mitgliedern der Berliner Selbsthilfegruppe von Anfallkranken e.V. besetzt ist. Ein Mitglied im Vorstand sollte weder Mitglied der einen noch Mitglied der anderen Gruppe sein.

(4) Der Selbsthilfebeirat und der fachliche Beirat sind innerhalb der ersten 12 Monate nach Vereinsgründung zu gründen. Die Amtszeit der für die Beiräte nominierten Vertreter endet in der ersten Amtsperiode dann, wenn der Vorstand erstmalig von der Mitgliederversammlung gewählt wird.


§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Berliner Selbsthilfe von Anfallkranken e.V. und die Selbsthilfegruppe sowie Bildungs- und Beratungsstelle von und für Anfallkranke e.V. Sollte einer der genannten Vereine nicht mehr existieren, fällt sein Anteil (bzw. beide Anteile) an die Deutsche Epilepsievereinigung e.V. Die genannten Vereine verwenden das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für solche gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke, die dem Satzungszweck des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. am nächsten kommen.


§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung des Landesverband Epilepsie Berlin/Brandenburg e.V. tritt mit Vereinsgründung am 16. Juni 2001 in Kraft.

Eingetragen in das Vereinsregister am 12. Oktober 2001.

Änderung vom 19.08.2002, eingetragen am 24.Oktober 2002.

Änderung vom 22.05.2003, eingetragen am 24.September 2003.

 


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